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Ab dem 1. März 2021 tritt die neue Förderung in Kraft. Den vollen Namen der neuen Richtlinie wollen wir Euch nicht verschweigen: Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehrin der Wirtschaft und in Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie). Super Sache, wir sind begeistert. Wir zitieren aus der Richtlinie:

Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zumJahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis 2050 Treibhausgasneutralität erreicht werden.Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung 2016 die Grundlagenund Leitlinienfür die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.

Ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei durch den Einsatz von Lastenfahrrädern im Bereich des gewerblichen Verkehrsin der Industrieundin Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowiein Kommunen,geleistet werden.Zusätzlich bestehen insbesondere in urbanen und suburbanen Bereichen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile wie z. B. Feinstaub-und Stickoxidminderung sowie die Reduzierung der Lärmemissionen.

Ziel dieser Richtlinie ist die die Umsetzung von verkehrsbedingten Klimaschutzpotenzialen in Wirtschaft und Kommunen. Daher werden mit dieser Richtlinie Investitionen in E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger für den fahrradgebundenen Lastenverkehr gefördert.

Mit den durch diese Richtlinie geförderten E-Lasterädern werden jährliche, zusätzliche Einsparungen in Höhe von mindestens 22.500Tonnen CO2-Äquivalent (brutto, Baseline-bereinigt,über die Wirkdauer) angestrebt. Ziel ist zudem, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 200 Euro pro Tonne (brutto, Baseline-bereinigt) zu begrenzen. ...

Den vollständigen Wortlaut der Richtline findet Ihr unter diesem Link

Auf einige wichtige Punkte aus der Richtliche möchten wir gesondert hinweisen:

Förderfähig ist die Anschaffung vo nE-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehrin Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich.

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. serienmäßig und fabrikneu sein,
  2. jeweils eine Nutzlast von mindestens 120kg und
  3. Transportmöglichkeitenaufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Lastenpedelecs und E-Lastenfahrradanhängern,die für den Personentransport konzipiert sind(z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen.

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  1. private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
  2. Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  3. Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
  4. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen),
  5. rechtsfähige Vereine und Verbände.

 

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