Fahrradladen Mehringhof
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Frühlingszeit !! Fahrradzeit !! Unfallzeit ?!

Jedes Jahr, wenn die Tage länger und wärmer werden und wieder mehr und mehr Fahrräder unterwegs sind, mehren sich (leider) auch die Verkehrsunfälle, in die FahrradfahrerInnen verwickelt sind und damit auch die Zahl derjenigen, die rechtlichen Rat für die Regulierung des Unfalls brauchen.

Deshalb an dieser Stelle – bevor die Saison so richtig anfängt und möglicherweise alles zu spät ist – ein paar grundsätzliche und wichtige „Verhaltensregeln“ :

1.

Wenn Ihr einen Verkehrsunfall beobachtet, benachrichtigt die Polizei und ggf. auch einen Krankenwagen. Helft den Verletzten; sorgt dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei, die das Unfallgeschehen, einschließlich Kennzeichen etc. der beteiligten Fahrzeuge sowie Personalien und Aussagen der Unfallbeteiligten und Zeugen aufnimmt, an der Lage der beteiligten Fahrzeuge nichts verändert wird oder – wenn gar nicht anders möglich – entsprechende Markierungen auf der Straße gemacht werden.

Die geschilderte Unfallaufnahme durch die Polizei ist sowohl zur Beweissicherung für den Unfallhergang und die Frage des Verschuldens an dem Unfall als auch für die weitere Unfallregulierung enorm wichtig.

Auf jeden Fall das Aktenzeichen der polizeilichen Unfallaufnahme geben lassen !!

2.

Wenn keine Polizei erreichbar ist, müssen unbedingt die Personalien der Unfallbeteiligten, der Zeugen sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und wenn möglich deren Kfz-Haftpflichtversicherungen notiert werden. (diese ist nämlich „Ansprechpartner“ für Ansprüche wegen Sachschäden, z.B. am Fahrrad sowie Schmerzensgeldansprüchen wegen erlittener Verletzungen)

3.

Auf keinen Fall sollte man/frau sich auf die pauschale Zahlung einer Geldsumme zur Abgeltung des Schadens einlassen oder sogar auf alles (einschließlich Personalien des Unfallgegners) verzichten, weil allem Anschein nach „nichts passiert“ ist !!

Schmerzen stellen sich häufig erst 1-3 Tage nach dem Unfall ein und werden im unfallbedingten „Schockzustand“ noch gar nicht richtig wahrgenommen, so dass der Umfang der Verletzungen vor Ort überhaupt nicht beurteilt werden kann und auch nicht sollte.

4.

So schnell wie möglich – wenn nicht bereits die Einlieferung in ein Krankenhaus erfolgen musste – in ärztliche Behandlung begeben, damit die unfallbedingten Verletzungen dort behandelt, aber auch aufgenommen werden.

Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld bei unfallbedingten Körperverletzungen wird nämlich regelmäßig nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung) ein Arztbericht/Attest angefordert, der dann zum Nachweis der erlittenen Verletzungen dient und u.a. Grundlage für die Berechnung des Schmerzensgeldes ist. Ohne ärztlichen Verletzungsbeleg ist der Nachweis, dass und in welchem Ausmaß unfallbedingte Verletzungen vorlagen, nur sehr schwer bis gar nicht zu führen. (Der „heldenhafte Typ“, der „wegen so ’was“ nicht zum Arzt geht, schneidet sich also nicht nur unter gesundheitlichem Gesichtspunkt ins eigene Fleisch, sondern bringt sich so im Zweifel auch noch um das ihm zustehende Schmerzensgeld !!).

Neben dem Schmerzensgeld gibt es grundsätzlich auch noch einen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens infolge (langer) Arbeitsunfähigkeit, Ersatz von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse, z.B. bei Krankengymnastik etc. sowie den sog. Haushaltsführungsschaden.

5.

Vor dem geschilderten Hintergrund sei an dieser Stelle angemerkt, dass es spätestens beim Vorliegen von unfallbedingten Körperverletzungen ratsam ist, sich wenigstens anwaltlich beraten zu lassen.

Bei schwereren Verletzungen bzw. längerer Arbeitsunfähigkeit ist es darüber hinaus ratsam, sich von Anfang an anwaltlich vertreten bzw. den Unfall anwaltlich regulieren zu lassen.

Nur so ist gewährleistet, dass tatsächlich sämtliche im konkreten Fall in Betracht kommenden Ansprüche der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat nämlich keinerlei Verpflichtung, über die bestehenden Ansprüche aufzuklären und tut dies auch nicht !!

Hinsichtlich der durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin entstehenden Kosten ist darauf hinzuweisen, dass diese Teil des Unfallschadens sind und von daher von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung immer im Umfang des Verschuldens des Unfallgegners zu tragen, sprich: zu zahlen, sind.

Wenn z. B. das Verschulden an dem Unfall zu 100% beim Unfallgegner liegt, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auch 100% der Rechtsanwaltsgebühren, die im Rahmen der Unfallregulierung anfallen, zahlen. Bei einem Verschulden des Unfallgegners von 40% nur 40% des Gesamtschadens und damit auch nur 40% der Anwaltsgebühren, usw. Die verbleibenden 60% des Unfallschadens, u.a. die Rechtsanwaltsgebühren, hat sie nicht zu tragen, so dass diese selbst zu zahlen sind oder ggf. von einer bestehenden Rechtsschutz-versicherung übernommen werden.

6.

Wenn (nur) das Fahrrad (und/oder andere Gegenstände wie z.B. Kleidung, Taschen, Rucksäcke etc.) beschädigt wurden, kann die Unfallregulierung auch selbst gemacht werden:

Zunächst sollte bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung unter Angabe von amtlichem Kennzeichen des dort versicherten PKW sowie Unfallzeitpunkt telefonisch der sog. Fragebogen für Anspruchsteller angefordert werden.

Falls Name/Adresse etc. der Versicherung und/oder Versicherungsnummer des Unfallgegners nicht bekannt sind, kann dies anhand des amtlichen Kennzeichens des gegnerischen PKW sowie unter Angabe des Unfallzeitpunkts beim Zentralruf der Autoversicherer, Telefonnummer: 0180 25 0 26 erfragt werden. Oft verbinden diese gleich mit der zuständigen Versicherung.

Nach Erhalt des Fragebogens sollte dieser ausgefüllt und zusammen mit Kaufbelegen, da diese zum Nachweis des Alters der beschädigten Sachen und der Höhe des Schadens des konkreten Gegenstandes gebraucht werden, etc. wieder zurückgeschickt werden. (Also, vorsichtshalber sammeln!)

7.

Unabhängig davon sollte das Rad zwecks Schadensschätzung schnellstmöglich in eine Fahrradfachwerkstatt gebracht werden, um dort einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten oder ein Schadensgutachten machen zu lassen.

8.

Bei kalkulierten Reparaturkosten von über € 1000,00 (über die voraussichtliche Höhe sollte Euch die Fahrradwerkstatt oder der Sachverständige aufklären) zahlt die Kfz-Haftpflicht -versicherung des Unfallgegners auch die Kosten des Schadengutachtens (im Umfang des Verschuldens des Unfallgegners, s.o.)

Bei kalkulierten Reparaturkosten unter € 1000,00 werden die Kosten des Schadengutachtens nicht übernommen; deshalb bietet sich dann ein (billigerer) Kostenvoranschlag oder – ggf. mit der Gefahr einer gewissen „Parteilichkeit“ – die bei einigen Versicherern mögliche (kostenlose) Inanspruchnahme von deren Fahrradsachverständigen an.

Die Höhe des von der Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlenden Schadenersatzes für das beschädigte Fahrrad (aber auch für sämtliche übrigen beschädigten Gegenstände, s.o.) richtet sich zunächst grundsätzlich nach deren Wiederbeschaffungswert. Dieser berechnet sich nach deren Alter sowie Preis zur Zeit des Kaufs (auch hier sind wieder die Kaufbelege wichtig, da sonst eine Schätzung vorgenommen wird).

Solange die bescheinigten (voraussichtlichen) Reparaturkosten des Rades den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, ist die gegnerische Versicherung zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet. Liegen sie allerdings darüber, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor und die Versicherung ist nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet !! (Dieser kann z.B. bei älteren Rädern extrem niedrig sein und weder für eine Reparatur noch einen Ersatzkauf reichen…!!)

Wird das Fahrrad repariert, gibt es für die Dauer der Reparatur grundsätzlich auch Nutzungsausfall; dieser beträgt pro Tag zwischen € 5,00 und € 10,00. Deshalb sollte eine Reparaturrechnung auch die Dauer der Reparatur beinhalten.

Nutzungsausfall gibt es auch bei Abrechnung auf Totalschadenbasis, nämlich, wenn ein Nachweis über den Erwerb eines Ersatzrades vorgelegt wird, dem insbesondere das Erwerbsdatum entnommen werden kann, maximal aber für 14 Tage.

7.

Wenn eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist, sollte dieser der Unfall möglichst sofort gemeldet werden. Sie ersetzt bei (Mit-) Verschulden des Fahrradfahrers den Schaden des Unfallgegners. Wenn eine solche nicht vorhanden ist, muss der Schaden des Unfall-gegners im Umfang des Verschuldens aus eigener Tasche gezahlt werden !!

Ich hoffe, Ihr müsst von diesen Ratschlägen keinen Gebrauch machen und wünsche Euch eine unbeschwerte Fahrradsaison !!

Zur Verfügung gestellt von der Rechtsanwältin Cornelia Hain. 

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