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VSF g.e.V. kritisiert OLG scharf
Das Oberlandesgericht (OLG) von Schleswig Holstein hat in einem Urteil vom
5. Juni 2013 (Aktenzeichen 7 U 11/12) einer sich regelkonform verhaltenden
Radfahrerin eine Teilschuld an ihren bei einem Unfall zugezogenen
Verletzungen zugesprochen, weil sie keinen Helm getragen hatte. Dies teilte
das OLG in einer Pressemitteilung vom 17. Juni mit. Darin heißt es unter
anderem zur Urteilsbegründung:


„Die Fahrradfahrerin trifft ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen,
weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu
ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. [...] Der gegenwärtige
Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge
dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende
Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. [...] Daher kann
nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens
beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen
Straßenverkehr [...] begibt.“ (Der vollständige Text kann hier nachgelesen
werden: http://tinyurl.com/md3svm9)
Das Urteil ist eine Gefahr für das Verkehrsklima in Deutschland
„Wir halten das Urteil des OLG Schleswig Holstein für rechtswidrig. Es
verstößt u.a. gegen Art. 2 GG, der u.a. das Recht auf körperliche
Unversehrtheit und die Unverletztlichkeit der Freiheit der Person garantiert.
Außerdem ist es für das ohnehin angespannte Verkehrsklima in Deutschland
äußerst gefährlich“, sagt Albert Herresthal, Vorsitzender des Verbunds
Service und Fahrrad (VSF g.e.V.). „Besonders die zur Begründung
herangezogene Einschätzung, Radfahrer würden von Kraftfahrern oftmals
nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden, birgt
die Gefahr in sich, als Rechtfertigung für verkehrsgefährdendes Verhalten
von Kraftfahrern missverstanden zu werden. Dem Opfer eine Mitschuld an
Verletzungen zu geben, die durch eine grobe Fahrlässigkeit der Halterin des
PKW verursacht wurden, widerspricht nicht nur dem
Gerechtigkeitsempfinden, sondern auch dem Verursacherprinzip.“
Berlin, 18. Juni 2013
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„Es gibt in Deutschland nach wie vor keine Helmpflicht für Radfahrer“,
erläutert Ulf Christian Blume, Justiziar beim VSF. „Deshalb kann der sich
regelkonform verhaltenden Radfahrerin auch keine Teilschuld an ihren
Verletzungen zugesprochen werden. Würde man einem Autofahrer eine
Teilschuld an seinen Verletzungen zusprechen, wenn er unverschuldet in
einen Unfall verwickelt wurde und sein Auto über keinen Airbag verfügt?
Auch in diesem Fall müsste man nach der Logik des aktuellen OLG-Urteils
sagen, der Autofahrer habe ‚Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit
unterlassen’. Dieses Urteil weist einen völlig falschen Weg für das
gesellschaftliche Zusammenleben.“
Keine Helmpflicht durch die Hintertür!
Die Studie „Schädel-Hirn-Verletzung – Epidemiologie und Versorgung“ des
Zentrums für Qualität und Management im Gesundheitswesen zeigt unter
anderem auf, dass bei den durch Verkehrsunfall am Kopf Verletzten mehr
PKW-Insassen waren (758) als Radfahrer (602). „Es ist also eine ziemlich
willkürliche Interpretation des Gerichts, bei Radfahrern ein besonderes
Risiko zu unterstellen und das Nicht-Tragen eines Helms als fahrlässigen
Leichtsinn zu denunzieren“, lautet das Fazit Herresthals. „Wir gehen davon
aus, dass das Urteil vor einem Bundesgericht keinen Bestand hätte und
können der Radfahrerin nur empfehlen, in Berufung zu gehen. Es kann nicht
die Aufgabe eines Gerichts sein, eine Helmpflicht durch die Hintertür
einzuführen.“

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